Aktuelles

Pflegestärkungsgesetz II

Am 1. Januar 2016 ist das Zweite Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften in Kraft getreten. Zum 1.Januar 2017 werden das neue Begutachtungsverfahren und die Umstellung von Pflegestufe auf Pflegegrad wirksam. Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen werden automatisch von ihrer Pflegestufe in den nächst höheren Pflegegrad übergeleitet. Pflegebedürftige mit einer dauerhaften erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz, werden in den übernächsten Pflegegrad überführt.

Weitere Informationen erhalten Sie hier.

Rundbrief August 2012

Wir möchten Sie heute auf das für Sie kostenlose Angebot Ihrer Pflegekasse aufmerksam machen.

Pflegebedürftige haben im Rahmen des § 40 SGB XI u.a. Anspruch auf zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel. Hierbei handelt es sich um solche, die wegen der Beschaffenheit ihres Materials oder aus hygienischen Gründen nur einmal benutzt werden können und in der Regel für den Wiedereinsatz nicht geeignet sind. Die Dauer der Benutzung ist dabei unerheblich. Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind u.a.

  • Einmalhandschuhe
  • Händedesinfektionsmittel
  • Flächendesinfektionsmittel
  • Saugende Bettschutzeinlagen - zum Einmalgebrauch
  • Bettschutzeinlagen – wiederverwendbar

 

Die Aufwendungen der Pflegekasse für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen für den Pflegebedürftigen monatlich den Betrag von 31,00 € nicht übersteigen.

Diese Artikel können Sie ab sofort über uns beziehen.

Rundbrief März 2012

Wir möchten Sie auf die für Sie kostenlosen Angebote, zur Entlastung pflegender Angehöriger aufmerksam machen.

Die Kosten werden Ihnen von Ihrer Pflegekasse erstattet, und beeinträchtigen nicht die Höhe Ihres Pflegegeldes!

Verhinderungspflege, stunden- und tageweise möglich – für 2012 stehen Ihnen 1550 € zur Verfügung

Pflegende Angehörige oder andere Pflegepersonen haben das Recht Urlaub zu machen, oder sie können selbst krank werden oder aus anderen Gründen die Pflege zwischenzeitlich nicht weiterführen. Z. B. eigener Arztbesuch, Einladung zum Geburtstag, Kino- oder Theaterbesuch o.a. Dafür bieten wir Ihnen die Möglichkeit, bei uns Ersatzpflege in Anspruch zu nehmen. Diese können Sie bei uns nach Bedarf abrufen.

Erhöhter Betreuungsaufwand nach § 45 a SGB XI – monatlich 100 € bzw. 200 €

Pflegebedürftige, die mit einem besonders hohen Bedarf an Anleitung, Betreuung und Beaufsichtigung im häuslichen Umfeld gepflegt werden, können zusätzliche Leistungen beanspruchen. Der Anspruch richtet sich ausdrücklich an Demenzkranke, aber auch an Menschen mit geistigen Behinderungen oder psychatrischen Erkrankungen, dieser kann durch den MDK anerkannt werden. Die Einzelbetreuung durch unsere Mitarbeiter, ist eine wesentliche Entlastung für pflegende Angehörige. Die Termine für eine Einzelbetreuung erfolgen nach Absprache mit uns.